Stadtplanungen

Die städtebauliche Planung gehört nach dem Baugesetzbuch zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Kommunen. Das Baugesetzbuch verpflichtet diese, die Bauleitplanung in eigener Verantwortung aufzustellen, wenn dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Wann eine Bauleitplanung aufgestellt oder geändert werden muss, liegt im Ermessen der Kommunen. Der Bürger hat keinen Anspruch auf die Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplans. U. a. sind als Instrumente der Bauleitplanung der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan zu nennen.

Die Bauleitplanung der Kommunen bildet die unterste Planungsstufe. Zu berücksichtigen sind deshalb die Zielvorgaben der Raumordnung sowie der Regional- und Landesplanung.

Auf diesen Seiten haben Sie die Möglichkeit, in die von der Barlachstadt Güstrow erstellten städtebaulichen Planungen einzusehen.